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   BFH, 01.08.2000 - VII R 27/99   

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https://dejure.org/2000,5182
BFH, 01.08.2000 - VII R 27/99 (https://dejure.org/2000,5182)
BFH, Entscheidung vom 01.08.2000 - VII R 27/99 (https://dejure.org/2000,5182)
BFH, Entscheidung vom 01. August 2000 - VII R 27/99 (https://dejure.org/2000,5182)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Besteuerung als Lkw - Umgebauter Pkw - Pkw-Besteuerung - Transportkapazität - Nutzlast - Äußeres Erscheinungsbild - Objektive Fahrzeugbeschaffenheit

  • Judicialis

    KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; ; KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1; ; KraftStG § 8 Nr. 2; ; KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 135 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2
    Größe der Ladefläche als Kriterium für die Einordnung als Lkw

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 9 Abs 1 Nr 3, KraftStG § 9 Abs 1 Nr 2, AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1
    LKW

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97

    Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 27/99
    Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (so schon Urteil des Senats vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414); zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche (Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 414), die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1993 III R 60/92, unveröffentlicht), ferner das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

    Zur beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges hat der Senat weiter dessen äußeres Erscheinungsbild als solches gerechnet (z.B. Urteile des Senats in BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489), wobei er die Schwierigkeiten in Kauf genommen hat, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben können.

    Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden kann, wenn auch einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und die Zuordnung zum Typus des PKW oder des LKW indizieren (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 für fehlende Seitenfenster im Fond; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304).

    Da bei solchen in wesentlichen Bauteilen gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipierten Fahrzeugen die Herstellerkonzeption der Eignung für den einen ebenso wenig wie für den anderen Zweck entgegensteht, wirkt sich dies in Umbaufällen dahin aus, dass einer Umwidmung des Fahrzeuges vom PKW (ursprüngliche werkseitige Ausstattung) zum LKW die serienmäßige Grundausstattung nicht entgegen gehalten werden kann; die durch den Umbau geschaffenen LKW-typischen Einrichtungen und Merkmale müssen sich also bei solchen Fahrzeugen nicht gegen die zahlreichen, in aller Regel bei einem Umbau nicht veränderten oder gar nicht veränderbaren Baumerkmale, welche den Charakter eines Fahrzeuges in ihrer Gesamtheit bestimmen, "durchsetzen", wie es der Senat sonst für notwendig gehalten hat (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 --zu Sonderanfertigungen auf der Basis von PKW-Kombis bzw. Kompaktfahrzeugen--; siehe ferner die zu sog. Geländewagen ergangenen Entscheidungen des Senats, u.a. vom 29. Juli 1997 VII R 51, 52/97, BFH/NV 1998, 220, und vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217).

    Ihr kommt jedoch in gleicher Weise wie z.B. dem Fehlen rückwärtiger Fenster oder deren Verblechung (dazu Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489) wesentliches Gewicht zu.

    Das Urteil des FG erweist sich insofern unbeschadet dessen als rechtsfehlerhaft, dass dem FG allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227) im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges obliegt (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) und diese vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 27/99
    Ob ein PKW, ein Kombi oder ein LKW vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen.

    Eine von der Herstellerkonzeption abweichende Fahrzeugart kann sich nach der Rechtsprechung des Senats nur aufgrund von Umbauten ergeben, die auf Dauer angelegt sind und das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs wesentlich verändern (Urteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627).

    Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 in Frage gestellt, ob ein Fahrzeug selbst bei einer entsprechenden Herstellerkonzeption als LKW eingestuft werden könne, wenn es nur eine --im Verhältnis zur sonstigen Nutzfläche-- verhältnismäßig kleine Ladefläche besitzt (vgl. auch das Urteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627, in dem der Senat bei einem sog. "Light Truck" angesichts der vielseitigen Verwendbarkeit solcher Fahrzeuge Zweifel geäußert hat, ob der Schluss auf eine Konzeption als LKW zu rechtfertigen wäre).

    Das Urteil des FG erweist sich insofern unbeschadet dessen als rechtsfehlerhaft, dass dem FG allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227) im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges obliegt (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) und diese vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.

  • BFH, 26.06.1997 - VII R 12/97

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs -

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 27/99
    LKW --andere Fahrzeuge i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG-- sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und die Entscheidungen des Senats vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).

    Zur beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges hat der Senat weiter dessen äußeres Erscheinungsbild als solches gerechnet (z.B. Urteile des Senats in BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489), wobei er die Schwierigkeiten in Kauf genommen hat, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben können.

    Eine Einordnung des Fahrzeuges als LKW kann in einem solchen Falle freilich nur vorgenommen werden, wenn diese Merkmale den Schluss rechtfertigen, dass die Eignung und Bestimmung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung deutlich überwiegt und die Personenbeförderung in den Hintergrund treten lässt; denn anderenfalls würde es sich um ein Kombinationsfahrzeug handeln (vgl. schon Urteil des Senats in BFH/NV 1997, 810).

  • BFH, 26.08.1997 - VII B 103/97

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 27/99
    LKW --andere Fahrzeuge i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG-- sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und die Entscheidungen des Senats vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).

    Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 in Frage gestellt, ob ein Fahrzeug selbst bei einer entsprechenden Herstellerkonzeption als LKW eingestuft werden könne, wenn es nur eine --im Verhältnis zur sonstigen Nutzfläche-- verhältnismäßig kleine Ladefläche besitzt (vgl. auch das Urteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627, in dem der Senat bei einem sog. "Light Truck" angesichts der vielseitigen Verwendbarkeit solcher Fahrzeuge Zweifel geäußert hat, ob der Schluss auf eine Konzeption als LKW zu rechtfertigen wäre).

    Der Senat hat in dem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob sich in diesem Zusammenhang feste Prozentsätze angeben lassen, bei deren Unterschreitung durch die Ladefläche eine Zuordnung zum Typ des LKW ausscheidet.

  • BFH, 26.11.1991 - VII R 88/90

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen zur Verwendung in einem

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 27/99
    Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (so schon Urteil des Senats vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414); zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche (Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 414), die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1993 III R 60/92, unveröffentlicht), ferner das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

    Denn diese prägt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeuges entscheidend (so schon Senatsurteil in BFH/NV 1992, 414).

  • BFH, 24.11.1992 - V R 8/89

    Nachhaltige Tätigkeit bei Veräußerung von Kunstsammlung durch Erben

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 27/99
    Das Urteil des FG erweist sich insofern unbeschadet dessen als rechtsfehlerhaft, dass dem FG allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227) im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges obliegt (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) und diese vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.
  • BFH, 09.09.1999 - VII B 9/99

    Abgrenzung Pkw-Lkw

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 27/99
    Das Urteil des FG erweist sich insofern unbeschadet dessen als rechtsfehlerhaft, dass dem FG allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227) im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges obliegt (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) und diese vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.
  • FG München, 17.07.1996 - 4 K 2692/94
    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 27/99
    Der Senat hält es auch im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (vgl. schon --mit der Maßgabe eines "deutlichen" Überwiegens-- FG München, Urteil vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrundschau --UVR-- 1996, 348; FG des Saarlandes, Urteil vom 23. September 1999 2 K 294/98, EFG 1999, 1308; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21. September 1999 III 239/97, EFG 2000, 99; FG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29. Januar 1999 4 K 1254/98, UVR 1999, 190; vom 29. Januar 1999 4 K 3416/97, UVR 1999, 191).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.09.1999 - III 239/97

    Einordnung eines Pick-ups in die Steuerklasse; Kategorisierung des Pick-ups nach

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 27/99
    Der Senat hält es auch im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (vgl. schon --mit der Maßgabe eines "deutlichen" Überwiegens-- FG München, Urteil vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrundschau --UVR-- 1996, 348; FG des Saarlandes, Urteil vom 23. September 1999 2 K 294/98, EFG 1999, 1308; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21. September 1999 III 239/97, EFG 2000, 99; FG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29. Januar 1999 4 K 1254/98, UVR 1999, 190; vom 29. Januar 1999 4 K 3416/97, UVR 1999, 191).
  • FG Saarland, 23.09.1999 - 2 K 294/98

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs als PKW oder als LKW

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 27/99
    Der Senat hält es auch im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (vgl. schon --mit der Maßgabe eines "deutlichen" Überwiegens-- FG München, Urteil vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrundschau --UVR-- 1996, 348; FG des Saarlandes, Urteil vom 23. September 1999 2 K 294/98, EFG 1999, 1308; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21. September 1999 III 239/97, EFG 2000, 99; FG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29. Januar 1999 4 K 1254/98, UVR 1999, 190; vom 29. Januar 1999 4 K 3416/97, UVR 1999, 191).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1999 - 4 K 3416/97
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1999 - 4 K 1254/98
  • BFH, 16.07.1993 - III R 59/92

    Bei Gewährung einer Investitionszulage für ein Kraftfahrzeug ist die Eintragung

  • BFH, 30.09.1981 - II R 56/78

    Packwagen - Schausteller - Zulassungsverfahren - Kraftfahrzeugsteuer -

  • FG Nürnberg, 12.11.1996 - VI 174/96
  • FG Nürnberg, 12.11.1996 - VI 188/96
  • BFH, 22.02.1991 - III R 11/90

    Gewährung einer erhöhten Investitionszulage für die Anschaffung eines Fahrzeugs

  • BFH, 29.07.1997 - VII R 19/97

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines umgebauten Geländewagens

  • BFH, 29.07.1997 - VII R 20/97
  • BFH, 16.07.1993 - III R 60/92
  • BFH, 18.11.2003 - VII R 42/02

    Kfz-Steuer; Ultraleichttraktor (sog. Quad) als Lkw?

    Ist die Herstellerkonzeption eines Fahrzeuges auf vielseitige Verwendbarkeit sowohl zur Personen- wie zur Lastenbeförderung gerichtet, etwa auf ein Fahrzeug, das wahlweise als PKW oder als LKW verwendet werden kann, oder beruht das konkrete Serienfahrzeug auf einem Basistyp, der dafür konzipiert ist, je nach dem Kundenwunsch als PKW, Kombinationsfahrzeug oder LKW ausgestattet zu werden, so ist die Herstellerkonzeption für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung insoweit unergiebig (Urteil des Senats vom 1. August 2000 VII R 27/99, BFH/NV 2001, 648).

    Nur im Falle des Umbaus eines Serienfahrzeuges oder z.B. bei einer Sonderanfertigung eines Serienfahrzeuges hat der Senat die Prüfung für geboten gehalten, ob es sich trotz abweichender (die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges ursprünglich bzw. bei seiner Serienfertigung bestimmenden) Herstellerkonzeption als PKW infolge der vorgenommenen Umbauten bzw. der Sonderausstattung um einen LKW handelt, weil sich diese gegen die Herstellerkonzeption "durchsetzen" (Urteil in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und in BFH/NV 2001, 648).

    Entscheidend ist vielmehr, dass diese Höchstgeschwindigkeit selbstredend Eignung und Bestimmung des Fahrzeuges (auch) zur Personenbeförderung nicht wesentlich beeinträchtigt, nämlich die Nutzung als Freizeitgefährt im Gelände bzw. als Sportgerät, welche Verwendungsmöglichkeit nach der Verkehrsanschauung (zu deren kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Bedeutung Urteil des BFH vom 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838, und Senatsurteil in BFH/NV 2001, 648) Fahrzeugen dieser Art (zumindest neben anderen) eigentümlich ist.

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.03.2003 - 4 K 1906/01

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Trikes

    Lastkraftwagen - andere Fahrzeuge - im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 Personenbeförderungsgesetz (vgl. auch BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 27/99, BFH/NV 2001, S.648).

    Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hingegen hat als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, noch lässt sie im allgemeinen einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insoweit eine überlegene Sachkunde anwenden könnten, zumal die betroffenen öffentlichen Interessen bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung durch die Finanzbehörde eine strenge Prüfung verlangen, die verkehrsrechtlich nicht ohne weiteres geboten erscheinen muss (vgl. auch BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 27/99, BFH/NV 2001, S.648).

  • VG Braunschweig, 27.04.2004 - 6 B 224/04

    Steuerrechtliche Einordnung eines Kraftfahrzeugs als Pkw oder Lkw;

    Die Frage, ob ein Kfz steuerrechtlich als Lkw eingeordnet wird oder als Pkw, wird nicht durch die straßenverkehrszulassungsrechtliche Zuordnung entschieden, sondern wird von dem dafür zuständigen Finanzamt nach steuerrechtlichen Kriterien beurteilt (vgl. BFH, Urt. vom 29.04.1997 - VII R 1/97 - , NZV 1997, 456 m. w. N.; Urt. vom 01.08.2000 - VII R 27/99 ).

    Denn in der insoweit maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass die straßenverkehrsrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeuges steuerrechtlich nicht bindend ist, mithin ein als LKW eingetragenes Fahrzeug nach den maßgeblichen steuerlichen Kriterien durchaus auch als PKW gewertet werden kann (BFH, Urt. vom 29.04.1997 - VII R 1/97, NZV 1997, 456 m. w. Nw.; Urt. vom 01.08.2000 - VII R 27/99 ).

  • BFH, 22.12.2003 - VII B 65/03

    KraftStG : Einordnung als Pkw oder Lkw

    Auch mit der Rüge, es sei ein ungeeignetes Kriterium für die kraftfahrzeugsteuerrechtlich erforderliche Zuordnung, welche Konzeption ein Fahrzeug ursprünglich vom Hersteller her habe, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, weil in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt ist, dass die sog. Herstellerkonzeption, insbesondere in Umbaufällen, entgegen der Auffassung der Beschwerde ein solches wichtiges, wenn auch nicht allein entscheidendes und mitunter unergiebiges Kriterium darstellt (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 1. August 2000 VII R 27/99, BFH/NV 2001, 648, m.w.N.).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2006 - 1 V 6/06

    Kraftfahrzeugsteuer ab 1.5.2005 für Geländewagen mit einem zulässigen

    Soweit der BFH im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG der Einstufung eines Fahrzeuges durch die Verkehrsbehörde als solcher keine kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung zuerkannt hat und gegen einen zuverlässigen Rückschluss der verkehrsrechtlichen Einstufung auf die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung entgegen gehalten hat, dass die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten und dass die betroffenen öffentlichen Interessen bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung durch das Finanzamt eine strenge Prüfung verlangten, die verkehrsrechtlich nicht ohne weiteres geboten erscheinen müsse (vgl. BFH-Urteil vom 01. August 2000 VII R 27/99, BFH/NV 2001, 648 ), ist zu beachten, dass zwischen den verkehrsrechtlichen Vorschriften an sich und ihrer Anwendung durch die Verkehrsbehörden zu unterscheiden ist.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.04.2006 - 1 V 36/06

    Kraftfahrzeugsteuer ab 1.5.2005 für Pick-up mit einem zulässigen Gesamtgewicht

    Soweit der BFH im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG der Einstufung eines Fahrzeuges durch die Verkehrsbehörde als solcher keine kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung zuerkannt hat und gegen einen zuverlässigen Rückschluss der verkehrsrechtlichen Einstufung auf die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung entgegen gehalten hat, dass die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten und dass die betroffenen öffentlichen Interessen bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung durch das Finanzamt eine strenge Prüfung verlangten, die verkehrsrechtlich nicht ohne weiteres geboten erscheinen müsse (vgl. BFH-Urteil vom 01. August 2000 VII R 27/99, BFH/NV 2001, 648 ), ist zu beachten, dass zwischen den verkehrsrechtlichen Vorschriften an sich und ihrer Anwendung durch die Verkehrsbehörden zu unterscheiden ist.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2006 - 1 V 21/06

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Pick-up-Fahrzeugs ab 01.05.2005

    Soweit der BFH im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 S. 2 KraftStG der Einstufung eines Fahrzeuges durch die Verkehrsbehörde als solche keine kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung zuerkannt hat und gegen einen zuverlässigen Rückschluss der verkehrsrechtlichen Einstufung auf die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung entgegengehalten hat, dass die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten, und dass die betroffenen öffentlichen Interessen bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung durch das Finanzamt eine strenge Prüfung verlangten, die verkehrsrechtlich nicht ohne weiteres geboten erscheinen müsse (vgl. BFH-Urteil vom 01. August 2000 - VII R 27/99, BFH/NV 2001, 648 ), ist zu beachten, dass zwischen den verkehrsrechtlichen Vorschriften an sich und ihrer Anwendung durch die Verkehrsbehörden zu unterscheiden ist.
  • FG Baden-Württemberg, 04.09.2001 - 3 K 240/99

    Kraftfahrzeugsteuer für Pick-up Toyota LN 105 L

    Auf die Einstufung durch die Verkehrsbehörde kommt es dabei nicht an, sondern über die steuerliche Behandlung ist in einer Gesamtbetrachtung anhand der verschiedenen Merkmale des Fahrzeugs zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 17. Juli 2000 VII B 79/00, Sammlung von Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 1049 , sowie vom 1. August 2000 VII R 26/99, BStBl II 2001, 72 , VII R 27/99, BFH/NV 2001, 648 , und VII R 37/99, BFH/NV 2001, 345 ).
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